Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.299 / SW / we Art. 34 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang Beschwerde- A._____, führer vertreten durch MLaw Olivia Moser, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 44, Postfach, 8022 Zürich gegen Gemeinderat Q._____, vertreten durch MLaw Michèle Bächli, Rechtsanwältin, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 24. Juni 2024 Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ ist Eigentümer der Parzelle Nr. aaa in Q._____. Diese liegt in der Wohnzone W2 und grenzt im Nordwesten an die Parzelle Nr. bbb in der Landwirtschaftszone. Die Gartengestaltung mit Sitzplatz auf der Parzelle Nr. aaa wurde ohne baurechtliche Bewilligung auf die angrenzende Par- zelle Nr. bbb ausgedehnt. B. 1. Am 21. Oktober 2022 vereinbarte die unter anderem für die Gemeinde Q._____ zuständige Bauverwaltung R._____ mit A._____, dass er sich nach Rücksprache mit seinem Gärtner betreffend das weitere Vorgehen hinsichtlich der nicht bewilligten Gartengestaltung mit Sitzplatz auf der Par- zelle Nr. bbb melden würde. Die Rückmeldung blieb allerdings aus und auf telefonische Kontaktversuche der Bauverwaltung R._____ im Frühjahr 2023 reagierte A._____ nicht. Am 10. Mai 2023 wurde ihm eine letzte Frist gesetzt, wobei ihm der eingeschriebene Brief nicht zugestellt werden konnte, worauf ein erneuter Versand per A-Post Plus erfolgte. 2. Die Bauverwaltung R._____ nahm anlässlich einer Begehung am 29. Juni 2023 den unrechtmässigen Zustand der Gartengestaltung und Sitzplatz- erweiterung fotografisch auf und stellte fest, dass zwischenzeitlich auch die dritte Seite der Sitzplatzüberdachung geschlossen worden war. 3. Am 3. Juli 2023 reichte die Bauverwaltung R._____ von Amtes wegen ein nachträgliches Baugesuch für die nicht bewilligte Gartengestaltung und Sitzplatzerweiterung auf der Parzelle Nr. bbb sowie die Schliessung der bestehenden Sitzplatzüberdachung zu einem Wintergarten auf der Parzelle Nr. aaa ein. 4. Mit Entscheid vom 18. September 2023 wies der Gemeinderat Q._____ das Baugesuch für die Gartengestaltung und Sitzplatzerweiterung auf der Parzelle Nr. bbb (Landwirtschaftszone) sowie die Schliessung der bestehenden Sitzplatzüberdachung zu einem Wintergarten, Parzelle Nr. aaa, S-Weg, Q._____, ab und eröffnete die Verfügung des Departe- ments Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, vom 30. August 2023 als Bestandteil des Bauabschlags. Gleichzeitig wurde A._____ verpflichtet, ab Rechtskraft des Entscheids innert 30 Tagen die Sitzplatzverglasung zurückzubauen und innert 4 Monaten den rechtmässi- gen Zustand des Gartensitzplatzes wiederherzustellen. Der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 18. September 2023 (und mit ihm die Verfügung des BVU vom 30. August 2023) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. 1. Am 28. März 2024 und 10. Juni 2024 führte die Bauverwaltung R._____ Zwischenkontrollen durch und hielt fotografisch fest, dass die Gartengestal- tung und Sitzplatzerweiterung sowie die zusätzliche Verglasung der Sitz- platzüberdachung unverändert geblieben waren. 2. Am 24. Juni 2024 entschied der Gemeinderat Q._____: 1. Zur Erfüllung der rechtskräftigen Auflage gemäss Verfügung des Gemein- derats Q._____ vom 18. September 2023 sowie der Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen vom 30. August 2023 wird eine letzte Nachfrist von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids gewährt. 2. Kommt der Bauherr A._____ dieser Auflage nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 159 BauG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten von A._____ angeordnet. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist gemäss Ziffer 1 hat der Bauherr die Kosten der Ersatzvornahme von schätzungsweise CHF 30'000.00 zuzüglich MwSt. innert spätestens 5 Tagen an die Finanzverwaltung zu überweisen. Sollten unvorhergesehene und/oder zusätzliche Mehrkosten entstehen, werden diese der Bauherrschaft nachträglich in Rechnung gestellt. 3. Sollte die Vollstreckungsverfügung missachtet werden, behält sich der Ge- meinderat Q._____ vor, gegen den Bauherrn bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Strafanzeige zu erstatten (§ 160 BauG und Art. 292 StGB). Der Bauherr A._____ wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Missachtung dieser Verfügung mit Busse gestützt auf Art. 292 StGB bestraft wird. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beam- ten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". 4. Die Gebühr für diese Verfügung inkl. den bis anhin entstandenen Mehrauf- wänden beträgt CHF 918.75 (BVE 8.75 Std. à CHF 105.00) und ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Finanzverwaltung zu überweisen. D. 1. Gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 24. Juni 2024 erhob A._____ mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht mit folgenden Begehren: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des Beschwerdegeg- ners vom 24. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheides des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2024 aufzuheben und dem Beschwer- deführer eine Nachfrist von 90 Tagen, subeventualiter eine angemessene Frist, zur Erfüllung der rechtskräftigen Auflagen zu gewähren. 3. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Be- schwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse. 2. Der Gemeinderat Q._____ reichte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2024 die Vorakten ein und beantragt: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf aufgrund Nichteinhaltung der Beschwerdefrist einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Der Beschwerdeführer und der Gemeinderat Q._____ hielten mit Replik vom 14. Februar 2025 bzw. mit Duplik vom 21. Februar 2025 an ihren jeweiligen Anträgen fest. 4. Mit Eingabe vom 20. März 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Duplik des Gemeinderats. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 31. März 2025 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Voll- streckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zu- grundeliegende Sachverfügung über materielle Rechte und Pflichten im Einzelfall aus (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 122 zu § 38 [a]VRPG). Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der Durchsetzung des in der Sachverfügung geregelten Rechtsverhältnisses entschieden. Die §§ 80 ff. VRPG legen das Vollstreckungsverfahren von Verwaltungs- entscheiden zur Realerfüllung mittels sog. exekutorischer Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwangs) fest. Die (mate- rielle) Sachverfügung, welche die Rechte und Pflichten der Betroffenen im Einzelfall regelt, ist Grundlage der Vollstreckung und muss im Sinne von § 76 Abs. 1 VRPG vollstreckbar sein. Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird die Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (§ 81 Abs. 1 VRPG); damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit zur freiwilligen Erfüllung einge- räumt. Anschliessend ergeht die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (§ 80 VRPG), schliesslich wird die Realvollstreckung oder die Ersatzvornahme durchgeführt (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 259, Erw. 1.2 mit Hinweisen). 1.2. Mit Entscheid des Gemeinderats vom 18. September 2023 wurde das nachträgliche Baugesuch für die Gartengestaltung und Sitzplatzerweite- rung sowie die Schliessung der bestehenden Sitzplatzüberdachung rechts- kräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet (siehe vorne lit. B/4). Im angefochte- nen Vollstreckungsentscheid vom 24. Juni 2024 wird dem Beschwerdefüh- rer nun eine letzte Nachfrist gesetzt, um den rechtmässigen Zustand wie- derherzustellen (Dispositiv-Ziffer 1). Hierbei handelt es sich um eine Anord- nung im Vollstreckungsverfahren (vgl. AGVE 2010, S. 261, Erw. 1). Weiter betrifft der Vollstreckungsentscheid die allfällige Ersatzvornahme und die mögliche Bestrafung wegen Missachtung behördlicher Anordnungen an, falls der Beschwerdeführer den rechtmässigen Zustand nicht innert Frist wiederherstellt (Dispositiv-Ziffer 2 und 3). Dabei handelt es sich ebenfalls um Vollstreckungsmassnahmen (vgl. § 80 Abs. 1 sowie § 81 Abs. 1 VRPG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen Voll- streckungsentscheid gemäss §§ 76 ff. VRPG, wogegen die Beschwerde nach § 83 Abs. 1 VRPG zulässig ist. 2. 2.1. Die Beschwerdefrist gegen Vollstreckungsentscheide beträgt gemäss § 83 Abs. 1 VRPG 10 Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Vollstreckungsentscheids zu laufen (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Ge- richtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in sei- nen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung nach kon- stanter Praxis in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie auf der Post- stelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der Abholfrist, die sie- ben Tage beträgt, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Diese Praxis ist auch gesetzlich verankert: Gemäss § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustel- lung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (BGE 150 II 26, Erw. 3.5.4 mit Hinweisen). Diese Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung ist dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Diese Pflicht entsteht als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 150 II 26, Erw. 3.5.4; 130 III 396, Erw. 1.2.3, je mit Hinweisen; AGVE 2006, S. 313, Erw. 4.1). Hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer hat das Bundesgericht verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet. Ob der Adressat nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss und ihm deshalb aus dem Prozessrechtsverhältnis flies- sende Pflichten für eine ordnungsgemässe Zustellung obliegen, beurteilt sich jeweils nach den konkreten Verhältnissen (Urteil 6B_674/219 vom 19. September 2019, Erw. 1.4.3 mit Hinweisen). 2.2. 2.2.1. Der Versand des Vollstreckungsentscheids vom 24. Juni 2024 erfolgte am 27. Juni 2024 mit eingeschriebener Post. Die eingeschriebene Sendung konnte dem Beschwerdeführer am Folgetag nicht zugestellt werden, worauf ihm diese zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung). Nach ungenutztem Ablauf der Abholfrist wurde der Entscheid am 6. Juli 2024 als uneingeschriebene Rücksendung an die Gemeinde Q._____ retourniert, wo er am 15. Juli 2024 einging (vgl. Sendungsverfolgung Nr. 98.37.104215.00000929; Eingangsstempel auf dem retournierten Ent- scheid [Vorakten]). Am 18. Juli 2024 sandte die stellvertretende Gemein- deschreiberin dem Beschwerdeführer den Vollstreckungsentscheid noch- mals per E-Mail und A-Post Plus zu und wies ihn explizit darauf hin, dass der Vollstreckungsentscheid vom 24. Juni 29024 auch im Falle des Nicht- abholens als zugestellt gelte und die Beschwerdefrist bereits laufe. 2.2.2. 2.2.2.1. Der erfolglose Zustellversuch erfolgte am 28. Juni 2024, womit die sieben- tägige Abholfrist am 29. Juni 2024 zu laufen begann. Der Vollstreckungs- entscheid gilt folglich am 5. Juli 2024 als zugestellt. Damit ist die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vom 26. August 2024 (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August [§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) klar verspätet. 2.2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vom Verfahren unverschul- det keine Kenntnis gehabt und deshalb im fraglichen Zeitraum nicht mit einer eingeschriebenen Sendung rechnen müssen. Er habe das Grund- stück in seiner heutigen Form gekauft und keine Kenntnis davon gehabt, dass sich allenfalls nicht bewilligungsfähige Bauten darauf befinden würden. Unabhängig davon, wann der Beschwerdeführer das Grundstück tatsäch- lich gekauft hat und über welche Informationen er seinerzeit verfügte, wusste er als Adressat des Entscheids vom 18. September 2023 vom un- rechtmässigen Zustand und der Rückbauverfügung. Aus den Akten ergibt sich zwar nicht, ob der Beschwerdeführer auch von den Zwischenkontrollen der Bauverwaltung R._____ am 28. März 2024 und 10. Juni 2024 Kenntnis hatte; der Beschwerdeführer wusste aber jedenfalls, dass er ab Rechtskraft des Entscheids vom 18. September 2023 innert 30 Tagen die Sitz- platzverglasung zurückzubauen und innert 4 Monaten den rechtmässigen Zustand des Gartensitzplatzes wiederherzustellen hatte. Nachdem der Be- schwerdeführer beide Fristen ungenutzt verstreichen liess, musste er damit rechnen, dass der Gemeinderat ein Vollstreckungsverfahren einleiten wird. Den genauen Zeitpunkt konnte er zwar nicht kennen, er durfte aber nicht davon ausgehen, dass der Gemeinderat Q._____ untätig bleiben und den widerrechtlichen Zustand tolerieren würde. Dies gilt umso mehr, als der Bauverwaltung R._____ seit Feststellung der nicht bewilligten Erweiterung des Sitzplatzes im September 2022 offen- sichtlich daran gelegen ist, den unrechtmässigen Zustand schnellstmöglich zu beheben: Bereits am 21. Oktober 2022 vereinbarte diesbezüglich die Bauverwaltung R._____ mit dem Beschwerdeführer, dass er mit dem Gärtner Kontakt aufnehmen würde. Nachdem der Beschwerdeführer die versprochene Rückmeldung schuldig blieb, suchte die Bauverwaltung R._____ mit ihm im April 2023 erneut das Gespräch. Nach über 20 erfolg- losen Versuchen einer telefonischen Kontaktaufnahme und (trotz Zusiche- rung) ausgebliebenen Rückrufen, sah sich die Bauverwaltung gezwungen, dem Beschwerdeführer zuerst am 10. Mai 2023 eine letzte Frist zu setzen und danach ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen einzuleiten. Der Bauabschlag erging am 18. September 2023 nur knapp ein Jahr nach Feststellung des unbewilligten Zustands. Angesichts der zügigen Vorgehensweise der Behörden vermochte es den Beschwer- deführer kaum zu überraschen, dass der Gemeinderat das Vollstreckungs- verfahren nur wenige Monate nach Ablauf der Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einleitete. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe den eingeschriebenen Vollstreckungsentscheid nicht entgegennehmen können, weil er zum Zeit- punkt des Zustellungsversuches ferienhalber, geschäftlich, krankheitsbe- dingt oder aus anderen Gründen längere Zeit ortsabwesend bzw. verhin- dert gewesen wäre. Das Verhalten des Beschwerdeführers seit Ent- deckung des unrechtmässigen Zustands (Nichteinhalten der mündlichen Vereinbarung mit der Bauverwaltung R._____, Nichtentgegennahme von Anrufen und eingeschriebener Post, unterbliebene Rückrufe trotz gegen- teiliger Zusage) lässt eher auf ein bewusstes Ignorieren des Zustellungs- versuches schliessen. 2.2.3. Insgesamt verfängt die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er nicht mit einem Vollstreckungsentscheid habe rechnen müssen, nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Zweitzustellung per E-Mail und A-Post Plus auf die bereits laufende Beschwerdefrist hinge- wiesen wurde und sich die Rechtsmittelfrist um den Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August verlängerte, so dass er genügend Zeit gehabt hätte, um die Beschwerde fristgerecht einzureichen. 2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Voll- streckungsentscheid vom 24. Juni 2024 verspätet erhoben wurde und folg- lich nicht darauf eingetreten werden darf. II. 1. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtli- chen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer dem Gemeinderat Q._____ die ihm entstandenen Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Der Parteikostenersatz bestimmt sich in Verfahren vor aar- gauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden nach dem gemäss § 4 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150) berechneten Streitwert (§ 1 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Vorliegend entspricht der Streitwert den mutmass- lichen Kosten für die Ersatzvornahme, welche gemäss den von der Bau- verwaltung R._____ eingeholten Offerten jedenfalls über Fr. 20'000.00 lie- gen. Für Streitwerte zwischen Fr. 20'000.00 und Fr. 50'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Die Bedeutung des Falls ist als mittel zu einzu- stufen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass es lediglich um eine Voll- streckung geht. Der mutmassliche Aufwand der Anwältin war aufgrund des zweifachen Schriftenwechsels mittel, die Schwierigkeit des Falles eher ge- ring. Für das vollständig durchgeführte Verfahren rechtfertigt sich eine Par- teientschädigung von Fr. 2'000.00. Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat die vor Verwal- tungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu er- setzen. 4. Zustellung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2025 an den Gemeinderat Q._____ zur Kenntnisnahme. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) den Gemeinderat Q._____ (Vertreterin) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 31. März 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich