Nachdem der Gemeinderat ohne entsprechende Rechtsgrundlage eine Verfügung erlassen hat, ist sein Entscheid vom 27. Mai 2024 als Ganzes von Amtes wegen – und damit unabhängig vom Beschwerdebegehren – aufzuheben. III. Bis zur Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00, die im vorliegenden Fall nicht erreicht ist, werden in personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten erhoben (§ 41a Abs. 1 PersG). Eine Parteientschädigung wird mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdeführerin nicht ausgerichtet (§ 41a Abs. 2 PersG i.V.m. § 29 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: