4. Nach dem Gesagten erweist sich der vom Gemeinderat am 27. Mai 2024 erlassene Rückerstattungsbeschluss als rechtsfehlerhaft, unabhängig davon, ob und inwieweit die Rückforderung von Weiterbildungs- und damit zusammenhängenden Kosten gegenüber der Beschwerdeführerin materiell berechtigt ist. Will der Gemeinderat seine Rückforderung durchsetzen, hat er den Klageweg (vor Verwaltungsgericht) zu beschreiten und die Berechtigung der Forderung im Klageverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. - 11 -