a PersG im Klageverfahren vor Verwaltungsgericht ausgetragen werden muss. Weder das kommunale noch das sinngemäss anwendbare kantonale Personalrecht schaffen eine Grundlage dafür, dass der Gemeinderat die Rückerstattung von Weiterbildungskosten durch die vertraglich angestellte Beschwerdeführerin mittels Verfügung bzw. Beschluss festsetzen kann. Dem Gemeinderat kommt in diesem Bereich somit keine Verfügungskompetenz zu. Grundlage für die Rückforderungen des Gemeinderats bildet die im Anstellungsvertrag abgeschlossene Rückzahlungsvereinbarung, die sie dementsprechend auf dem Klageweg geltend zu machen hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.357 vom 2. November 2016, Erw.