diglich, dass der Gemeinderat diese fördert und dafür individuell angepasste Bestimmungen erlässt. Detailliertere Regelungen zur allfälligen Kostenbeteiligung der Gemeinde und zur Rückerstattung der von der Gemeinde übernommenen Weiterbildungs- und damit in Zusammenhang stehenden Kosten sind im DBR nicht enthalten. Insbesondere schweigt es sich darüber aus, ob die Gemeinde diese Kosten bzw. einen Teil davon mittels Verfügung zurückfordern kann. Das DBR ist in dieser Hinsicht somit lückenhaft.