2. Das DBR äussert sich nicht zur Frage, ob die Rückforderung von Weiterbildungskosten mittels Verfügung oder vertraglicher Erklärung, die im Streitfall im Klageverfahren (vor Verwaltungsgericht) zu beurteilen ist, zu erfolgen hat. In Bezug auf Aus- und Weiterbildung regelt Ziff. 18 DBR le- - 10 -