Beruht das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis – wie im vorliegenden Fall – auf einer vertraglichen Abrede (anstatt auf einer [Anstel- lungs-]Verfügung), kann die Anstellungsbehörde Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis in der Regel nur dann auf dem Verfügungsweg entscheiden, wenn die einschlägige Personalrechtsgesetzgebung eine entsprechende Verfügungskompetenz im Einzelfall vorsieht (vgl. § 48 der [kantonalen] Personal- und Lohnverordnung vom 25. September 2000 [PLV; SAR 165.111]; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.357 vom 2. November 2016, Erw. II/2 mit Hinweis).