Gründe, um den abgeschlossenen Anstellungsvertrag dem Privatrecht zuzuordnen, sind nicht auszumachen. Folglich liegt ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis i.S.v. § 48 Abs. 1 PersG vor. Nachdem der Gemeinderat verfügungsweise bzw. mittels Beschluss über die Rückerstattung von Weiterbildungskosten entschieden hat, ist das Verwaltungsgericht gemäss § 40 PersG zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (zur Frage der Verfügungs- bzw. Beschlusskompetenz des Gemeinderats siehe hinten Erw. II/3).