1999 zum Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts [Personalgesetz], 99.102, S. 5). Das anwendbare Recht steht dem Abschluss eines öf- fentlich-rechtlichen Anstellungsvertrags somit nicht entgegen (vgl. § 50 GG i.V.m. § 49 Abs. 1 GG). 1.6. Nach dem Gesagten ist das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien gesamthaft betrachtet als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Zwingende -9-