Doch kann diesbezüglich eine Gesetzeslücke angenommen werden, die durch das kantonale Personalrecht bzw. die darin enthaltenen Bestimmungen zu öf- fentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen zu füllen ist (vgl. § 50 GG). Dies gilt umso mehr, als es sich beim DBR um ein altes Regelwerk von 1993 handelt, das noch vor Inkrafttreten des kantonalen PersG am 1. April 2001 erlassen wurde, mit welchem der besondere Beamten- und der Aushilfenstatus abgeschafft wurden, hin zu einem einheitlichen öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis in Form öffentlich-rechtlicher Verträge (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Mai