Zwar unterscheidet das DBR nur zwischen privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen und Beamtenverhältnissen und enthält – entgegen der sinngemässen Auffassung des Gemeinderats – keine direkte Rechtsgrundlage für den Abschluss öffentlich-rechtlicher Anstellungsverträge. Doch kann diesbezüglich eine Gesetzeslücke angenommen werden, die durch das kantonale Personalrecht bzw. die darin enthaltenen Bestimmungen zu öf- fentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen zu füllen ist (vgl. § 50 GG).