O., S. 201 f.). Insbesondere der Gemeinderat geht in Anwendung des DBR und in Auslegung des von ihm vorgeschlagenen und unterzeichneten Anstellungsvertrags ausdrücklich vom Vorliegen eines öf- fentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses aus (vgl. Protokollauszug des Gemeinderats vom 20. Januar 2025, S. 2 f.), wovon nicht ohne Weiteres abgewichen werden kann (vgl. PETER HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2008, S. 46). Der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge entspricht gemäss Ausführungen des Gemeinderats bei Angestellten, welche hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, denn auch einer langjährigen Praxis (Protokollauszug des Gemeinderats vom 20. Januar 2025, S. 3).