Hinzu kommt, dass das zwischen den Parteien begründete Angestelltenresp. Vertragsverhältnis im Anstellungsvertrag unmissverständlich als "öf- fentlich-rechtlich" bezeichnet wird (vgl. Ziff. II/2 sowie S. 4 des Anstellungsvertrags). Obwohl nicht unbesehen auf die von den Parteien angegebene Rechtsform abgestellt werden kann, sondern der tatsächliche Inhalt des Rechtsverhältnisses entscheidend ist, wird vermutet, dass das öffentliche Recht anwendbar ist, wenn eine Behörde am genannten Rechtsverhältnis beteiligt ist (vgl. BGE 142 II 154, Erw. 5.2 = Pra 2016 Nr. 98 S. 900; siehe auch HAFNER, a.a.O., S. 201 f.).