Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass sie nach Abschluss der geplanten Weiterbildung zur stellvertretenden Leiterin des Betreibungsamtes befördert worden wäre (vgl. Ziff. III/1 des Anstellungsvertrags). Dass die Beschwerdeführerin hoheitliche Aufgaben zu erfüllen hatte, bestätigt im Übrigen auch der Gemeinderat (Protokollauszug des Gemeinderats vom 20. Januar 2025, S. 3).