Das Arbeitsverhältnis ist somit aufgrund einer teleologisch-systematischen Auslegung als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Dies steht auch im Einklang mit der Funktions- und Interessentheorie, die im vorliegenden Fall das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses nahelegen (vgl. HAFNER, a.a.O., S. 202 f.; MICHEL, a.a.O., S. 203): Als Mitarbeiterin eines Betreibungsamtes versah die Beschwerdeführerin eine typische öffentliche Aufgabe und hatte dabei öffentliche Interessen zu vertreten. -8-