O., S. 37, 42). Den obgenannten Bestimmungen im DBR ist gemein, dass der jeweilige Inhalt gerade nicht in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart werden soll. Vielmehr weisen sie einen einseitigen und damit öffentlich-rechtlichen Charakter auf. Ihr Anwendungsbereich ist demnach auf öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse ausgerichtet. Des Weiteren lässt sich auch aus dem Umstand, dass sämtliche Bestimmungen in Ziff. 1–24 DBR auch auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gewählter Personen anwendbar sind (Ziff. 30 DBR), auf deren öffentlichrechtliche Natur schliessen.