11 DBR) und dass er Weisungen für jene Details des Anstellungsverhältnisses erlässt, die in diesem Reglement nicht geregelt sind (Ziff. 32 DBR). Für ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis ist es demgegenüber charakteristisch, dass die Anstellungsbedingungen, wie die Arbeitszeit oder der Lohn, in gegenseitigem Einvernehmen ausgehandelt werden. Dies gilt auch mit Bezug auf Vertragsänderungen und -ergänzungen. Auch der Staat als Partner eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses kann nicht einseitig verfügen, was rechtens ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts KL.2001.00003 vom 25. September 2001, Erw. I/2b/bb/ccc; HANGARTNER, a.a.O., S. 37, 42).