9 Abs. 2 DBR), dass Nebenbeschäftigungen nur nach Genehmigung durch den Gemeinderat zulässig sind (Ziff. 9 Abs. 4 DBR), dass sich die Entlöhnung nach den Lohnklassen der Gemeinde richtet (vgl. den in Ziff. 33 DBR als anwendbar erklärten Anhang I), wobei sich die Einteilung nach der beruflichen Qualifikation und der Leistung richtet und der Gemeinderat Lohnerhöhungen beschliessen kann (Ziff. 10 Abs. 1 und 3 DBR), dass der Gemeinderat den Auslagenersatz und die Abgabe von Arbeitsgeräten regelt (Ziff. 11 DBR) und dass er Weisungen für jene Details des Anstellungsverhältnisses erlässt, die in diesem Reglement nicht geregelt sind (Ziff.