Dafür spricht auch, dass diverse Bestimmungen im DBR, die auf "privatrechtliche Anstellungsverhältnisse" anwendbar sein sollen, dem Gemeinderat eine Entscheid- resp. Anordnungskompetenz übertragen. Beispielsweise wird geregelt, dass der Gemeinderat die Arbeitszeiten festlegt (Ziff. 9 Abs. 1 DBR), dass er die Bezahlung von Überzeit nach dem Ansatz der normalen Arbeitszeit verfügen kann (Ziff. 9 Abs. 2 DBR), dass Nebenbeschäftigungen nur nach Genehmigung durch den Gemeinderat zulässig sind (Ziff. 9 Abs. 4 DBR), dass sich die Entlöhnung nach den Lohnklassen der Gemeinde richtet (vgl. den in Ziff.