schen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220). Daneben stellt das DBR im Bereich der "privatrechtlichen Anstellungsverhältnisse" eigene, detaillierte Regelungen auf, die für sämtliche Angestellten gelten (Ziff. 2 Abs. 1 DBR). Dieser Umstand lässt vermuten, dass die Einwohnergemeinde Q._____ nicht auf einen eigenständigen Gestaltungsspielraum verzichten und diese Arbeitsverhältnisse demnach nicht generell dem Privatrecht unterstellen wollte (vgl. MICHEL, a.a.O., S. 208). Dafür spricht auch, dass diverse Bestimmungen im DBR, die auf "privatrechtliche Anstellungsverhältnisse" anwendbar sein sollen, dem Gemeinderat eine Entscheid- resp.