Das kantonale Recht lässt dafür Raum und sieht diese Möglichkeit explizit vor. Dennoch ist fraglich, ob und inwieweit das im DBR als privatrechtlich bezeichnete Anstellungsverhältnis tatsächlich dem Privatrecht zugeordnet werden kann (vgl. HAFNER, a.a.O., S. 188, 197; MÜLLER/VON GRAFFENRIED, a.a.O., S. 157 f., 168). So kann sich entweder aus einer teleologisch-systematischen Auslegung der Verweisungsnorm oder aufgrund der Theorien zur Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht ergeben, dass das betreffende Dienstverhältnis trotz der gesetzlich verankerten Qualifizierung nicht als privatrechtlich, sondern als öffentlich-rechtlich zu betrachten ist (vgl. HAFNER, a.a.O., S. 199, 207).