Im Zweifelsfall ist ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis anzunehmen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2014.12 vom 1. Dezember 2014, Erw. I/1.5 mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 431 f., Erw. 1/b/bb). Von einem privatrechtlichen Verhältnis soll nur in zwingenden, schlüssigen Fällen ausgegangen werden (WIRTHLIN, a.a.O., S. 69).