Die in der Lehre geäusserten Bedenken gegenüber privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen können daher nicht dazu führen, dass ein klar formulierter, öffentlich-rechtlicher Personalerlass einer Gemeinde, der gewisse Personalgruppen dem Privatrecht unterstellt, als ungültig erachtet wird. Ist jedoch der betreffende Personalerlass unklar und lässt sich auch keine klare Praxis der Gemeindebehörden feststellen, ist diesen Bedenken bei der Qualifizierung des umstrittenen Anstellungsverhältnisses soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Im Zweifelsfall ist ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis anzunehmen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2014.12 vom 1. Dezember 2014, Erw.