Bei der Auslegung von kommunalen Bestimmungen muss die Gemeindeautonomie respektiert werden. Von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts oder von einer klaren und konstanten Praxis der Gemeindebehörden, die keine verfassungsmässigen Rechte des Bürgers verletzt, darf nicht abgewichen werden. Die in der Lehre geäusserten Bedenken gegenüber privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen können daher nicht dazu führen, dass ein klar formulierter, öffentlich-rechtlicher Personalerlass einer Gemeinde, der gewisse Personalgruppen dem Privatrecht unterstellt, als ungültig erachtet wird.