1.4. Mit den oben zitierten Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des DBR (siehe vorne Erw. 1.2) besteht eine gesetzliche Grundlage, die es der Einwohnergemeinde Q._____ erlaubt, das – nicht auf Amtsdauer gewählte – Gemeindepersonal ganz allgemein (mit Ausnahme des Gemeindeschreibers/der Gemeindeschreiberin und dessen bzw. deren Stellvertretung; vgl. dazu § 40 GG als lex specialis) mittels privatrechtlichen Vertrags anzustellen. Bei der Auslegung von kommunalen Bestimmungen muss die Gemeindeautonomie respektiert werden.