O., S. 443). Das Gemeinwesen wird durch eine privatrechtliche Anstellung nicht zum privatrechtlichen Arbeitgeber (vgl. MÜLLER/VON GRAFFENRIED, a.a.O., S. 158); der Staat bleibt somit Staat, auch wenn er sich des Privatrechts bedient (HAFNER, a.a.O., S. 206; vgl. YVO HANGARTNER, Öffentlichrechtliche und privatrechtliche Anstellung von öffentlichem Personal, in: Mitteilungen des Instituts für Schweizerisches Arbeitsrecht, ArbR 1993, S. 40 f.). Die Vorstellung, der Staat könne sich durch die Begründung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse eine weitgehende Handlungsfreiheit sichern, ist deshalb ein Trugschluss (MICHEL, a.a.O., S. 198). -6-