Die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die wohl herrschende Lehre gehen darin einig, dass das Gemeinwesen die verfassungsrechtlichen Garantien und Prinzipien (Legalitätsprinzip, Gleichbehandlungsgebot, Willkürverbot, Anspruch auf rechtliches Gehör) auch dann zu beachten hat, wenn die Arbeitsverhältnisse seiner Angestellten dem als solches direkt anwendbaren Privatrecht unterstellt würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2017 vom 22. Februar 2018, Erw. 5.3.2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 138 I 113, Erw. 6.4.2; MARTIN WIRTHLIN, Dienstrecht im Spannungsfeld zwischen öffentlichem und Privatrecht, in: ZBJV 2019, S. 66 f.;