Wandel, Vom Amtsdauersystem zum öffentlichen Gesamtarbeitsvertrag, 1998, S. 195). In einem Entscheid aus dem Jahr 1992 hat sich das Bundesgericht dieser Lehrmeinung angeschlossen und erwogen, es erscheine zweifelhaft, ob die Kantone allgemein privatrechtliche Arbeitsverträge vorsehen dürften. Selbst wenn dies zulässig sein sollte, könnte ein entsprechender Entscheid nur aufgrund einer klaren und unmissverständlichen kantonalen Regelung erfolgen (BGE 118 II 213, Erw. 3 = Pra 1992 Nr. 238 S. 936).