1.3. Von einem Teil der Lehre wird die Möglichkeit der freien Wahl des Gemeinwesens zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Anstellungsverhältnis bezweifelt. Es wird die Meinung vertreten, das öffentliche Recht müsse die Regel sein und ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis könne nur in Ausnahmefällen, namentlich bei kurzfristigen oder für spezielle Aufgaben erfolgten Anstellungen, in Frage kommen.