Somit ist zu prüfen, ob das Anstellungsverhältnis öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. Nur falls ein öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis vorliegt, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (vgl. § 48 Abs. 1 PersG; Entscheid des ehemaligen Personalrekursgerichts 2-BE.2004.50004 vom 8. Juli 2004, Erw. I/2).