Nachdem die Beschwerdeführerin nicht auf Amtsdauer gewählt, sondern unbefristet angestellt war (vgl. Ziff. I des Anstellungsvertrags vom 24. Juli 2023 resp. 18. August 2023 [Beschwerdebeilage 1]), liegt nach der Konzeption des DBR die Annahme eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses nahe. In Abweichung dazu gehen die Vertragsparteien im Anstellungsvertrag, jedoch unter Verweis unter anderem auf das DBR, von der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses aus (Ziff. II/2 sowie S. 4). Somit ist zu prüfen, ob das Anstellungsverhältnis öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist.