vom 4. Oktober 1993; nachfolgend: DBR) erlassen, welches für nicht auf Amtsdauer gewählte Personen privatrechtliche Anstellungsverhältnisse vorsieht (Ziff. 2 Abs. 5, Ziff. 5–25, Ziff. 26 DBR). Die Gemeinde ist demnach grundsätzlich befugt, mit ihren Mitarbeitenden privatrechtliche Arbeitsverhältnisse einzugehen.