den Gemeinden die Befugnis ein, ein Dienst- und Besoldungsreglement für das Gemeindepersonal zu erlassen (§ 20 Abs. 2 lit. l und § 50 GG). Soweit das Gesetz nicht die Wahl auf Amtsdauer vorsieht, kann das Gemeindepersonal durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verfügung auf unbefristete oder befristete Dauer angestellt werden (§ 49 Abs. 1 GG). Die Anstellung aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags bleibt den Gemeinden vorbehalten (§ 49 Abs. 2 GG). Die Einwohnergemeinde Q._____ hat gestützt auf diese Ermächtigung ein Dienst- und Besoldungsreglement (Dienst- und Besoldungsreglement für die Angestellten der Gemeinde Q._____ vom 4. Oktober 1993;