1.2. Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren und ihre Behörden und Beamten zu wählen (§ 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]). Das Gesetz über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) räumt -4-