A. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. August 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. -3- B. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin [richtig wohl: Beschwerdeführerin]. 4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 5. Oktober 2024 an ihrem Antrag fest. 5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde der Gemeinderat aufgefordert, einige im Zusammenhang mit der Natur des Anstellungsverhältnisses aufgeworfene Fragen zu beantworten.