3. Am 27. Mai 2024 beschloss der Gemeinderat, dass A._____ der Einwohnergemeinde Q._____ insgesamt Fr. 8'666.20 für Weiterbildungskosten sowie Lohn- und Sozialabgabekosten für Dezember 2023 zurückzuerstatten habe. B. 1. Gegen diesen ihr am 3. August 2024 zugestellten Beschluss erhob A._____ mit auf den 23. August 2024 datierter Eingabe (Postaufgabe: 22. August 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rückforderungsbetrag sei auf den Betrag der Kurskosten von Fr. 2'000.00 betreffend das 2. Semester zu reduzieren.