Ohnehin erwuchs dem Beschwerdeführer aus der Übertragung der Entlassungszuständigkeit an die PDAG kein Nachteil, im Gegenteil: Sobald die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gegeben sind, erfolgt die Entlassung schneller, wenn die Entlassungszuständigkeit bei der Klinik ist, andernfalls müsste diese zuerst einen Antrag an das Familiengericht stellen. Auch unter diesem Aspekt fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse, den Entscheid betreffend Übertragung der Entlassungszuständigkeit anzufechten. Folglich ist auf die Beschwerde vom 23. August 2024 nicht einzutreten.