6.2. Da der Beschwerdeführer am 23. August 2024 aus der PDAG entlassen wurde und unmittelbar nach seiner Entlassung die vorliegende Beschwerdeschrift verfasste, verfügte er von Beginn weg über kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 13. August 2024 betreffend die Übertragung der Entlassungskompetenz an die PDAG.