6. 6.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer einen naheliegenden praktischen Nutzen bringt; dazu gehört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktuell oder in einem qualifizierten Sinne künftig ist. Der Beschwerdeführer muss beim Einreichen der Beschwerde und noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben.