Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.295 / jg / jb (KEFU.2024.46) Art. 118 Urteil vom 30. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber Gattlen Beschwerde- A._____ führer Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Entlassungszuständigkeit) Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 13. August 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwä- gung: 1. A._____ wurde mit Entscheid von Dr. med. B._____, OSEARA AG, vom 16. Juli 2024 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. 2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsge- richts vom 6. August 2024 abgewiesen. 3. Mit Entscheid vom 13. August 2024 übertrug das Familiengericht E._____ die Entlassungszuständigkeit ab dem 27. August 2024 an die PDAG. 4. Mit undatierter Eingabe (verfasst und persönlich überbracht am 23. August 2024 nach 10 Uhr) erhob A._____ sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 13. August 2024. Gemäss Mitteilungen der PDAG vom 23. bzw. 29. August 2024 war der Beschwerdeführer am 23. August 2024, 10 Uhr, aus der Klinik entlassen worden (vgl. Telefonnotiz vom 23. August 2024 und Entlassungsentscheid der PDAG vom 23. August 2024 [Eingang per Mail am 29. August 2024]). 6. 6.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein schutz- würdiges Interesse liegt vor, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfah- rens dem Beschwerdeführer einen naheliegenden praktischen Nutzen bringt; dazu gehört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktu- ell oder in einem qualifizierten Sinne künftig ist. Der Beschwerdeführer muss beim Einreichen der Beschwerde und noch im Zeitpunkt der Urteils- fällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechts- anwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen ent- scheidet. Ist das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvorausset- zung (Art. 59 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits nicht mehr gegeben, ist auf die Beschwer- de nicht einzutreten. -3- 6.2. Da der Beschwerdeführer am 23. August 2024 aus der PDAG entlassen wurde und unmittelbar nach seiner Entlassung die vorliegende Beschwer- deschrift verfasste, verfügte er von Beginn weg über kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 13. August 2024 betreffend die Übertragung der Entlassungskompetenz an die PDAG. Ohnehin erwuchs dem Beschwerdeführer aus der Übertragung der Entlas- sungszuständigkeit an die PDAG kein Nachteil, im Gegenteil: Sobald die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gegeben sind, erfolgt die Entlassung schneller, wenn die Entlassungszuständigkeit bei der Klinik ist, andernfalls müsste diese zuerst einen Antrag an das Fa- miliengericht stellen. Auch unter diesem Aspekt fehlt es dem Beschwerde- führer an einem schutzwürdigen Interesse, den Entscheid betreffend Über- tragung der Entlassungszuständigkeit anzufechten. Folglich ist auf die Beschwerde vom 23. August 2024 nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass das von ihm gleich- zeitig eingereichte Begehren um eine Begründung des am 6. August 2024 im Dispositiv eröffneten Urteils WBE.2024.269 separat in Bearbeitung ist. Das begründete Urteil wird ihm zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. 7. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -4- Zustellung an: […] Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 30. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Schircks Gattlen