3. Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'300.00 zu ersetzen. - 26 - 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) den Grossen Rat, Einbürgerungskommission Mitteilung an: das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Register und Personenstand den Gemeinderat Q._____ Subsidiäre Verfassungsbeschwerde