1. 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rates vom 11. Juni 2024 aufgehoben und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung genehmigt. 1.2 Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres wird angewiesen, die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung beim Staatssekretariat für Migration umgehend zu beantragen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00, gehen zu Lasten der Einbürgerungskommission des Grossen Rates.