Innerhalb des nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zur Verfügung stehenden Rahmens (Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00) erscheint deshalb eine Grundentschädigung von Fr. 3'300.00 als sachgerecht. Abzüge oder Zuschläge sind keine vorzunehmen. Die resultierende Entschädigung von Fr. 3'300.00 wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Diese Parteikosten hat die EBK der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird somit gegenstandslos. Das Verwaltungsgericht erkennt: