SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Da es vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitsache geht, ist die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 3 AnwT nach Massgabe der §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT festzusetzen. Sowohl der Aufwand des Rechtsvertreters als auch die Schwierigkeit des Falles sind als niedrig zu beurteilen, die Bedeutung des Falles (unter Berücksichtigung dessen, dass nach der Argumentation der EBK die Einbürgerung faktisch bloss aufgeschoben wäre) als durchschnittlich. Innerhalb des nach § 3 Abs. 1 lit.