Dabei ist die Gerichtsgebühr innerhalb des gesetzlich festgesetzten Rahmens von Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00 unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2. 2.1 Auch die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 32 Abs. 2 VRPG). Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ihre Parteikosten zu ersetzen.