Indem sie dies in Kenntnis der seit über einem Jahrzehnt gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gleichwohl unterliess und die Erfordernisse gemäss § 8 Abs. 3 lit. c KBüG als starre Ausschlusskriterien handhabte, verletzte sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in qualifizierter Weise und handelte willkürlich im Sinne von § 31 Abs. 2 VRPG, weshalb ihr die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.