Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. Juni 2024 und erging somit nach Zustellung des genannten Leitentscheids. Die EBK war daher verpflichtet, dessen einschlägige Erwägungen zu berücksichtigen und die verfassungsrechtlich gebotene Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Indem sie dies in Kenntnis der seit über einem Jahrzehnt gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gleichwohl unterliess und die Erfordernisse gemäss § 8 Abs. 3 lit.