Mit dem als Leitentscheid publizierten Urteil WBE.2023.286 vom 26. Februar 2024 wurde schliesslich diese seit 2014 bestehende Rechtsprechung nochmals ausdrücklich bestätigt, indem festgehalten wurde, dass eine als absolut verstandene Einbürgerungsvoraussetzung die verfassungsrechtlich gebotene, einzelfallbezogene Integrationsprüfung ausschliesst und daher unzulässig ist. Die EBK hätte daher spätestens nach Veröffentlichung des Leitentscheids WBE.2023.286 erkennen müssen, dass die Erfordernisse gemäss § 8 Abs. 3 lit. c KBüG nicht als zwingende Ausschlusskriterien verstanden werden dürfen.