Auch im Entscheid WBE.2017.437 vom 28. März 2018 stellte das Verwaltungsgericht klar, dass eine verfassungskonforme Auslegung von § 8 - 24 - KBüG gebietet, den Behörden einen Beurteilungsspielraum zu belassen, um die Schwere der konkreten Tat, das Verschulden und die Legalprognose angemessen zu würdigen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.437 vom 28. März 2018, Erw. II/4.1–4.3).