1.2 Bereits mit Entscheid WBE.2014.20 vom 25. April 2014 hatte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die künftige Anwendung der neuen Bestimmungen des totalrevidierten KBüG darauf hingewiesen, dass eine starre, schematische Anwendung der Anforderungen von § 8 KBüG zu ermessensfehlerhaften Entscheiden führen würde. Das Verwaltungsgericht betonte dabei, dass bei der künftigen Anwendung von § 8 KBüG insbesondere die Art und Schwere des infrage stehenden Delikts, der Verschuldensgrad sowie ein allfälliger jugendlicher Leichtsinn zu berücksichtigen seien (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.20 vom 25. April 2014, Erw. II/5).